§5 ArbSchG: Die psychische Gefährdungsbeurteilung verständlich erklärt
Kaum ein Thema sorgt bei Arbeitgebern für so viel Unsicherheit wie die psychische Gefährdungsbeurteilung. Dabei ist die Rechtslage klar – und der Nutzen groß. Hier die wichtigsten Antworten.
Was verlangt §5 ArbSchG?
§5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet jeden Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Seit 2013 ist ausdrücklich klargestellt: Dazu gehören auch psychische Belastungen – nicht nur Lärm, Gefahrstoffe oder Ergonomie.
Wer ist betroffen?
Alle Arbeitgeber – unabhängig von Größe und Branche. Es gibt keine Untergrenze bei der Beschäftigtenzahl. Auch kleine Betriebe, Behörden und Vereine sind verpflichtet.
Welche Belastungsfelder werden betrachtet?
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) nennt typische Merkmalsbereiche, die wir systematisch erfassen:
- Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe (z. B. Handlungsspielraum, Verantwortung)
- Arbeitsorganisation (z. B. Arbeitszeit, Arbeitsintensität, Störungen)
- Soziale Beziehungen (Kolleg:innen, Führung, Konflikte)
- Arbeitsumgebung (physikalische, ergonomische Faktoren)
- Neue Arbeitsformen (Erreichbarkeit, mobiles Arbeiten, Wandel)
Wie läuft die Beurteilung ab?
In der Praxis hat sich ein dreistufiges Vorgehen bewährt: ermitteln (Befragung, Kennzahlen, Beobachtung), beurteilen & Maßnahmen ableiten und schließlich die Wirksamkeit prüfen sowie alles rechtssicher dokumentieren. Wichtig: Die Beurteilung ist kein Einmal-Projekt, sondern wird regelmäßig fortgeschrieben.
Was passiert bei Nichterfüllung?
Fehlt die Beurteilung, drohen Anordnungen der Aufsichtsbehörde und – im Schadensfall – Haftungsrisiken. Vor allem aber verschenken Unternehmen die Chance, Fehlzeiten und Fluktuation früh zu senken.
Fazit
Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht – aber sie muss nicht kompliziert sein. Richtig gemacht, wird aus dem gesetzlichen „Muss" ein echter Hebel für gesunde, leistungsfähige Teams.
Aus der Pflicht einen Vorteil machen
Wir erheben belastbare Ergebnisse, leiten wirksame Maßnahmen ab und dokumentieren alles rechtssicher nach §5 ArbSchG – anonym und DSGVO-konform.